Art. 131 Bay. Verfassung, Abs. 1.
Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.
Art. 131 Bay. Verfassung, Abs. 1.
Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.